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Bildungs- & Teilhabepaket

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen, Tipps und Links rund um die Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“.

1 – Wer gibt notwendige Hilfestellungen?

Die Lehrerinnen/Lehrer, die Schulsekretärinnen oder der Förderverein vermitteln Sie gerne an das Team des „Schnittpunkt“ der Stadt Langenfeld.

Der „Flyer des Schnittpunkt“ mit den Serviceangeboten sowie den Kontakdaten der Mitarbeiterinnen kann eingesehen und heruntergeladen werden.

Der Kontakt für das Konrad-Adenauer-Gymnasium (K-A-G) ist Frau Wefes:
Frau Helga Wefes-Klein, Pädagogin & System. Therapeutin
Tel. 02173–7943224, Mobil 0172–1668645, E-Mail helga.wefes@langenfeld.de

2 – Anspruchsberechtigte Familien

2a – Wer hat Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket? Einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich auch als ´Hartz IV` bezeichnet) oder Sozialgeld, Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder deren Sorgeberechtigte den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

2b – Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket? Sogenannte „Aufstocker“ sind nicht anspruchsberechtigt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezeichnet diese Leistungsempfänger als „Ergänzer“ oder „erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte“.

2c – Gibt es Grenzfälle? Es gibt keine Grenzfälle im Sinne der gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Anspruchsberechtigung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Die Berechtigung ergibt sich alleine aus den oben benannten notwendigen Voraussetzungen.

2d – Welchen Anspruch haben „selbstständige“ Sorgeberechtigte? Kinder von selbstständig arbeitenden Sorgeberechtigten haben nur dann Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn die Sorgeberechtigten auf Grund der prekären finanziellen Situation staatliche Leistungen aus dem SGB XII (Sozialhilfe) beantragt haben. Selbstständige können jederzeit beim Jobcenter überprüfen lassen, ob ihnen temporär Leistungen aus dem SGB XII (Sozialgeld, Grundsicherung etc.) zustehen, aus denen sich in der Konsequenz ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ergibt.

3 – Wo sind die Antragsformulare zu finden?

Das Hauptantragsformular („Antrag Bildung & Teilhabe“) gibt es neben der deutschen auch in türkischer, russischer, polnischer und arabischer Sprache. Auf der nachfolgenden Internetseite können alle notwendigen Anträge heruntergeladen werden. Auch die Antragsformulare für die individuellen Leistungen sind über diese Internetseiten herunter zu laden (leider nur in deutscher Sprache): A 1 Bescheinigung – Ausflüge, Klassenfahrten, A 2 Bescheinigung – Lernförderung Schule, A 3 Bescheinigung – Lernförderung Anbieter, A 4 Bescheinigung – Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (Antragstellung – 1mal / Schuljahr), A 5 Bescheinigung – Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, A 6 Bescheinigung – Zuschuss zum Schoko-Ticket.

4 – Wie sind die Leistungen zu beantragen?

4a – Werden Leistungen automatisch gewährt? Ja, die Ausstattung mit Finanzmitteln für den Schulbedarf wird als einzige Leistung automatisch gewährt. Der Betrag von (zurzeit) insgesamt 154,50 € (103,- € am 1. August und 51,50 € am 1.Februar) wird den Anspruchsberechtigten zusammen mit den Hauptleistungen überwiesen. Hinweis für Empfangende von Wohngeld oder Kinderzuschlag: Diese Sorgeberechtigten müssen die Leistung gesondert beantragen.

4b – Welcher Vordruck/Formular ist für die „erstmalige Beantragung“ zu verwenden? Bei der erstmaligen Beantragung aller anderen Leistungen über das Bildungs- und Teilhabegesetz muss das Hauptantragsformular ausgefüllt werden und bei der entsprechenden Stelle (Jobcenter oder Stadtverwaltung) abgegeben werden.

4c – Was ist bei weiteren Anträgen zu beachten? Werden im weiteren Verlauf eine oder mehrere der nachfolgend aufgeführten BUT-Leistungen beantragt, muss nicht noch einmal das Hauptantragsformular, sondern nur noch eine der folgenden Bescheinigungen des Leistungsanbieters eingereicht werden. Eintägige Schulausflüge (Formular A 1), Mehrtägige Klassenfahrten(Formular A 1), Angemessene Lernförderung für Schulkinder, das heißt zusätzliche Unterstützung in Form von Nachhilfe und unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung (Formulare A 2 und A 3), Monatlicher Beitrag für soziale und kulturelle Aktivitäten (z.B. Sportverein, Musikschule, Freizeiten) in Höhe von 15 € (Formular A 5), Die Schülerbeförderung – Kostenübernahme für OPNV-Tickets für Schüler*innen (Formular A 6). Bitte beachten! – Bei allen Anträgen in schulischen Angelegenheiten Schulstempel nicht vergessen!

4d – Was ist bei Anträgen für Nachhilfe zu beachten? Anträge für den Leistungsbereich „Nachhilfe“ müssen immer im aktuellen Schuljahr gestellt werden! Bei Folgeanträgen „Nachhilfe“ im gleichen Schuljahr werden für das verbleibende Schuljahr weniger Stunden genehmigt – Folgeanträge im neuen Schuljahr werden wie Erstanträge (ohne Hauptantragsformular) behandelt (d.h. wieder volle Stundenzahl). Bitte hierbei beachten! – Leistungsanbietende für Nachhilfe und Lernförderung müssen beim Jobcenter und/oder der Stadtverwaltung als entsprechende Leistungsanbietende anerkannt sein. Private Anbietende (Schüler*innen, Studierende etc.) können sich bei den Leistungserbringern anerkennen lassen. Nur mit einer entsprechenden Anerkennung werden die Kosten für die Leistung durch das Jobcenter oder die Stadtverwaltung getragen.

5 – Welche Altersgrenzen sind zu beachten?

Die Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendlichen lediglich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Alle übrigen Bedarfe für Bildung erhalten Schüler*innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

6 – Wo müssen diese Leistungen beantragt Wichtig!werden und wer sind die Ansprechpersonen?

Die Leistungen werden bei den jeweiligen Mitarbeitenden der örtlichen Geschäftsstelle des Jobcenters ME.aktiv (bei Empfängern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder bei der Stadtverwaltung, Abteilung Soziale Angelegenheiten (bei Empfängern von Sozialhilfe oder bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) beantragt. Für Langenfeld: Stadt Langenfeld, Abteilung Soziale Angelegenheiten, Konrad Adenauer Platz 1, 40764 Langenfeld. (Ansprechperson ist die Person, die der Familie auch bei den Hauptleistungen zugeordnet ist). Jobcenter ME – aktiv, Bildung und Teilhabe, Geschäftsstelle Langenfeld, Bahnhofstraße 43.

7 – Wie frühzeitig sind die Anträge für FahrtenKlassenausflüge oder Klassenfahrten zu stellen?

So zeitig wie möglich – sobald die vollständigen Daten vorliegen, die auf dem Antragsformular angegeben werden müssen (genauer Zeitraum der Klassenfahrt, Kostenaufstellung, Kontodaten, Fälligkeitsdatum), bzw. sobald ein Elterninformationsschreiben vorliegt. Empfehlenswert ist es, dieses Schreiben dem Bildungs- und Teilhabeantrag beizulegen. Bitte hierbei beachten! – Der Betrag wird von der entsprechenden Stelle jedoch erst bei Fälligkeit auf das angegebene Schulkonto (nicht auf das Konto der Familie) überwiesen. Sollten über die Vorstehenden Informationen hinaus Fragen oder Anregungen für die Internetseite bestehen, so schicken Sie uns als Förderverein einfach eine E-Mail an: foerderverein@kag-langenfeld.de